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Grünes Rezept - Was nun?

 

In vielen Fällen werden nicht-rezeptpflichtige Medikamente nicht mehr von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dadurch werden auch Medikamente von der Erstattung ausgeschlossen, die sich bei bestimmten Therapien bewährt haben.

Es gibt allerdings auch hier Ausnahmen, die in den so genannten Arzneimittel-Richtlinien aufgeführt sind. Für alle Medikamente, die tatsächlich nicht mehr erstattet werden, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV), der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) ein so genanntes "Grünes Rezept" entwickelt und den Vertragsärzten zur Verfügung gestellt.

Die Gestaltung des Rezeptes orientiert sich an den Rezeptvordrucken, die den Versicherten wohlbekannt sind - mit einem wesentlichen Unterschied: Es ist grün.

Ein Grünes Rezept dient folgenden drei Zielen:

  • Es soll dem Patienten mitteilen, dass die Anwendung des so verordneten Medikamentes zwar medizinisch geboten ist, die Kosten jedoch nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
  • Es soll eine Merkhilfe für den Patienten bezüglich Name, Wirkstoff, Darreichungsform, Packungsgröße etc. sein.
  • Es dient als Beleg für eine "außergewöhnliche Belastung" bei der Einkommensteuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

Ein Grünes Rezept bedeutet für den Patienten keine Verpflichtung, es einzulösen. Wenn der Patient in der Apotheke ein anderes Präparat kaufen möchte, dann kann er das Rezept natürlich verfallen lassen, ohne daraus finanzielle Nachteile zu erleiden. Eine Diskussion um "Aut idem" stellt sich hier nicht.

Zuletzt aktualisiert am 04.09.2009 von Dirk Eickmeier.

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